Satzung

der Kreisgemeinschaft Osterode Ostpreußen e. V. in der Neufassung der in der Mitgliederversammlung

am 21. September 2013 beschlossenen Fassung

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Kreisgemeinschaft Osterode Ostpreußen e.V.“

Er hat seinen Sitz in der Patenstadt Osterode am Harz und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2

Zweck

  1. Der Verein bezweckt

    1. die Bewahrung der Geschichte und des Kulturgutes der Stadt und des Landkreises Osterode in Ostpreußen;

    2. die Förderung des Zusammenhalts der Landsleute durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen;

    3. die Herausgabe der Osteroder Zeitung;

    4. die Betreuung der im Heimatkreis verbliebenen Landsleute;

    5. die Zusammenarbeit mit den polnischen Behörden und den Aufbau und die Pflege von Kontakten zur heute im Heimatgebiet lebenden Bevölkerung;

    6. die Zusammenarbeit mit den Paten, dem Kreis und der Stadt Osterode am Harz, unter Beteiligung an den von den Paten mit den Verwaltungen des Heimatgebietes eingegangenen Partnerschaften;

    7. die Mitwirkung an der denkmalpflegerischen Arbeit der polnischen Behörden im Heimatgebiet in Bezug auf die deutsche Vergangenheit, insbesondere bei der

      Landschafts- und Ortsgestaltung, der Erhaltung und Wiedererrichtung von

      historischen Gebäuden, Gedenkstätten und der Sanierung und Pflege deutscher Friedhöfe.

  2. Der Verein betrachtet diese Aufgaben als seinen Beitrag für eine zukunftsorientierte europäische Völkerverständigung und dient ausschließlich gemeinnützigen und kulturellen Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den aus dem Kreis Osterode Ostpreußen stammenden Landsleuten in besonderer Weise verbunden fühlt und für die Ziele des Vereins eintritt.

    Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

  2. Die Mitgliedschaft beginnt im Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Beitrittserklärung.

    Sie endet außer durch Tod

    1. durch Austritt;

      Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden.

    2. durch Ausschluß;

Der Ausschluß kann bei schweren Verstößen gegen das Ansehen und die Ziele der Kreisgemeinschaft durch den Vorstand erfolgen. Gegen dessen Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, der den Einspruch der nächsten Mitgliederversammlung auf deren nächsten Sitzung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen hat. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§4

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;

  2. der Vorstand.

§5

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in Verbindung mit dem Hauptkreistreffen statt. Sie wird vom Vorsitzenden (Kreisvertreter) einberufen. Er kann jederzeit auch eine außerordentliche · Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch ihn einzuberufen, wenn zehn Prozent

    -der Mitglieder oder drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich beantragen.

  2. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe im Ostpreußenblatt oder in der Osteroder Zeitung mit einer Frist von mindestens drei Wochen.

  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen -bei Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit- ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

  4. Zur ausschließlichen Befugnis der Mitgliederversammlung gehören:

    1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.

    2. Die Wahl von Rechnungsprüfern (Ziffer 1 Satz 2 gilt entsprechend).

    3. Die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung.

    4. Die Erteilung der Entlastung des Vorstandes.

    5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

    6. Satzungsänderungen.

§6

Vorstand

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren sechs Mitglieder in den Vorstand. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes

    beruft dieser für den Rest der Wahlperiode einen Nachfolger. Dieser ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.

  2. Aufgaben des Vorstandes sind:
    1. Wahl des Vorsitzenden (Kreisvertreters), des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters aus dem Kreise der Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von vier Jahren;
    2. Feststellungdes Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung;

    3. Erlass bzw. Genehmigung von Richtlinien, Geschäftsordnungen und Geschäftsverteilungsplänen für die Durchführung der in § 2 gesetzten Aufgaben;
    4. Bestellung von Beauftragten für bestimmte Aufgabengebiete;
    5. Unterbreiten von Vorschlägen für die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    6. Wahl des Geschäftsführers.
  3. Der Vorstand wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, vom Vorsitzenden (Kreisvertreter) einberufen, der auch die Sitzungen leitet. Außerdem ist der Vorsitzende zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragt. Unmittelbar im Anschluß an diejenige Mitgliederversammlung, bei der der Vorstand gewählt worden ist, hat eine Vorstandssitzung stattzufinden; in dieser Sitzung sind der Vorsitzende (Kreisvertreter), der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu wählen.
  4. Die Einberufung erfolgt mit zweiwöchiger Frist durch besondere Einladung.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei mindestens drei Vorstandsmitglieder erschienen sein müssen. In dringenden Fällen kann auch ein schriftlicher Beschluß von den Mitgliedern des Vorstandes eingeholt werden.
  6. Die Niederschrift über die Beschlüsse des Vorstandes ist vom Vorsitzenden (Kreisvertreter) und vom Geschäftsführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen.

§7

Vertretungsbefugnis

Vertretungsberechtigt im Sinne des§ 26 BGB ist der Vorsitzende (Kreisvertreter) allein oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister.

§8

Ehrenmitglieder

  1. Verdienten Mitgliedern und sonstigen um die Kreisgemeinschaft verdienten Personen kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
  2. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, ohne besondere Einladung beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung entzogen werden.

§9

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10

Finanzierung

  1. Der Verein finanziert seine Aufgaben aus Spenden sowie aus sonstigen privaten oder öffentlichen Zuwendungen.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

  2. Sollte zu dieser Auflösungsversammlung nicht wenigstens ein Drittel der Mitglieder erschienen sein, so ist ohne Verzug eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei der Einberufung ist darauf hinzuweisen.

  3. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen das Barvermögen und die auf Konten und in Depots angelegten Gelder und Wertgegenstände sowie der Sammlungsbestand des Vereins an die 11OstpreußischeKulturstiftung“ mit Sitz in Ansbach als Trägerin des Ostpreußischen Landesmuseums in Lüneburg und des Kulturzentrums Ostpreußen in Ellingen. Die Verwendung darf nur im Rahmen steuerbegünstigter Zwecke erfolgen.

Osterode am Harz, 21. September 2013

F. d. R. Prof. Dr. Edgar Steiner

Vorsitzender/Kreisvertreter

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