Satzung der Kreisgemeinschaft Osterode Ostpreußen e. V. in der auf der Mitgliederversammlung vom 16.09.2022 beschlossenen Neufassung

 

 Präambel

 Nur wenn wir bereit sind, uns für die ganze Geschichte zu öffnen, sehen wir das Leid auf allen Seiten, empfinden wir Empathie für alle Menschen, unabhängig von ihrer Nationalität.

In diesem Bewusstsein hat sich die Kreisgemeinschaft Osterode Ostpreußen – seit 1950 der Zusammenschluss der früheren deutschen Bevölkerung des Landkreises Osterode Ostpreußen, ihrer Nachkommen und aller Menschen, die sich mit dieser Region verbunden fühlen – dem Ziel verschrieben, das reiche historisch-kulturelle Erbe Ostpreußens zu pflegen und die Aussöhnung zwischen Deutschen und Polen aktiv zu fördern.

Besonders erinnern wir an diejenigen, die am oder nach dem Ende des zweiten Weltkrieges durch Flucht oder Vertreibung ihre ostpreußische Heimat verloren haben. Ihr Schicksal verpflichtet uns dazu, mit all unserer Kraft für den Frieden einzutreten.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen  „Kreisgemeinschaft Osterode Ostpreußen e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in der Patenstadt Osterode am Harz und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zwecke des Vereins, Gemeinnützigkeit

 (1) Der Verein verfolgt, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zwecke des Vereins sind:

  1. Die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer.

Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

  1. a) die Bewahrung der Geschichte und des Kulturgutes der Stadt und des Landkreises Osterode in Ostpreußen durch geeignete Projekte und Maßnahmen auch in virtueller Art, wie zum Beispiel Erinnerungsprojekte;
  2. b) die Unterhaltung des seit 70 Jahren aufgebauten Museums zur Geschichte des Landkreises Osterode in Ostpreußen;
  3. c) die Mitwirkung an der denkmalpflegerischen Arbeit, besonders in Bezug auf die deutsche Vergangenheit;
  4. d) die Unterstützung steuerbegünstigter Körperschaften und Behörden in Polen (EU) bei der Erhaltung und Wiedererrichtung von historischen Gebäuden, Kirchen, Gedenkstätten und der Pflege deutscher Friedhöfe;
  5. e) die Herausgabe der Osteroder Zeitung.
  1. Die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch den Aufbau und die Pflege von Kontakten zur heute im Gebiet des ehemaligen Kreises Osterode/Ostpr. lebenden Bevölkerung, durch die Zusammenarbeit mit den dortigen polnischen Behörden sowie den Paten der Kreisgemeinschaft  – dem Landkreis Göttingen und der Stadt Osterode am Harz –  unter Beteiligung an den von diesen Paten mit  Stadt und Landkreis Ostróda eingegangenen Partnerschaften. Der Verein fördert den Zusammenhalt der aus dem ehemaligen Kreis Osterode/Ostpreußen stammenden Landsleute. Er will das Andenken an die Geschichte Ostpreußens und seinen Beitrag zur europäischen Geistes- und Kulturgeschichte durch geeignete Maßnahmen bewahren, z.B. durch:

  1. a) deutsch-polnische Jugendbegegnungen, insbesondere mit Jugendlichen der deutschen Minderheit in Polen;
  2. b) Projekte mit deutschen und/oder polnischen Jugendlichen zur Auseinandersetzung mit Geschichte, Kultur und gegenwärtigen Entwicklungen des jeweils anderen Landes;
  3. c) Vorträge und Diskussionsveranstaltungen, Herausgabe von Materialien.

(3) Der Verein verfolgt auch mildtätige Zwecke durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung, auch in Form der Bruderhilfe.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 (1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den aus dem Kreis Osterode Ostpreußen stammenden Landsleuten in besonderer Weise verbunden fühlt und für die  Ziele des Vereins eintritt.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt im Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Beitrittserklärung.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 Die Erhebung und die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages stehen im Ermessen der Mitgliederversammlung, die den Mindestsatz festlegt. Weitere Bestimmungen werden in einer Beitragsordnung geregelt.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft.

(1) Sie endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden.

(3) Der Ausschluss kann bei schweren Verstößen gegen das Ansehen und die Ziele der Kreisgemeinschaft durch den Vorstand erfolgen. Gegen dessen Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, der den Einspruch der nächsten Mitgliederversammlung auf deren nächsten Sitzung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen hat. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 6 Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in Verbindung mit dem Jahrestreffen statt. Sie wird vom Vorsitzenden (Kreisvertreter) einberufen. Er kann jederzeit auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch ihn einzuberufen, wenn zehn Prozent -der Mitglieder oder mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies schriftlich beantragen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz und, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, virtuell oder teilweise virtuell erfolgen. Eine virtuelle Durchführung der Mitgliederversammlung liegt vor, wenn diese ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung und in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten wird. Der Vorstand entscheidet hierüber und die Modalitäten der Durchführung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntgabe im Ostpreußenblatt oder in der Osteroder Zeitung oder auf der Homepage mit einer Frist von mindestens drei Wochen oder in Textform (per Brief oder Email) unter Mitteilung der Tagesordnung.

 

§ 8 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung des Vereins sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist in diesen Fällen eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2) Zur ausschließlichen Befugnis der Mitgliederversammlung gehören:

  1. Die Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer.
  2. Die Annahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes aus der Mitte der Mitgliederversammlung.
  3. Die Festsetzung des Jahresmindestbeitrages.
  4. Die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes.
  5. Die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
  6. Die Beschlussfassung über die Abänderung der Satzung.
  7. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  8. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 9 Vorstand 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren mindestens sechs, höchstens zehn Mitglieder in den Vorstand.

(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes oder bei Vakanz  beruft dieser für den Rest der Wahlperiode ein neues Mitglied. Dieses ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes 

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, telefonisch, postalisch, oder auf elektronischen Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens  7 Tagen, nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr  einberufen werden. Außerdem ist der Vorsitzende zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragt. Unmittelbar im Anschluss an diejenige Mitgliederversammlung, bei der der Vorstand gewählt worden ist, hat eine Vorstandssitzung stattzufinden; in dieser Sitzung sind der Vorsitzende (Kreisvertreter) und der stellvertretende Vorsitzende zu wählen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen, er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Abwesende Mitglieder können jedoch von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.

(3) Die Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es hat mindestens folgende Feststellungen zu enthalten: Ort bzw. Form und Zeit der Vorstandssitzung, Namen des Sitzungsleiters und des Protokollführers, Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder, getroffene Beschlüsse und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.

(4) Aufgaben des Vorstandes:

  1. Wahl des Vorsitzenden (Kreisvertreters) und des stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreise der Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von vier Jahren;
  2. Feststellung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung;
  3. Erlass bzw. Genehmigung von Richtlinien, Geschäftsordnungen und Geschäftsverteilungsplänen für die Durchführung der in § 2 gesetzten Aufgaben;
  4. Bestellung von Beauftragten für bestimmte Aufgabengebiete;
  5. Unterbreiten von Vorschlägen für die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(5) Eine Vorstandssitzung kann auch mittels einer Telefon-, oder Videokonferenz, oder in hybrider Form oder auf postalischem, oder elektronischem Weg durchgeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Regelung erklärt haben.

(6) Gegen Beschlüsse, die nicht in Präsenzsitzungen gefasst wurden, steht jedem Mitglied des Vorstands das Recht der Anfechtung zu, welche aufschiebende Wirkung hat. Die Anfechtung muss innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang des Protokolls beim Vorstand auf postalischem oder elektronischem Weg eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat sich der Vorstand innerhalb von einem Monat ab Eingang des Widerspruchs zu einer Präsenzsitzung einzufinden. Erfolgt dies nicht, gilt der angefochtene Beschluss als nicht erlassen.

(7) Vergütungen von tatsächlich angefallenen Aufwendungen sowie Reisekosten können auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes erstattet werden. Aufwands- oder Rückspenden sind zulässig.

(8) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 11 Vertretungsbefugnis 

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich ist der Vorsitzende (Kreisvertreter) allein oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.

 

§ 12 Ehrenmitglieder

(1) Verdienten Mitgliedern und sonstigen um die Kreisgemeinschaft verdienten Personen kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

(2) Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, ohne besondere Einladung beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung entzogen werden.

 

§ 13 Finanzierung 

Der Verein finanziert seine Aufgaben aus Spenden, ggf. Mitgliedsbeiträgen sowie aus sonstigen privaten oder öffentlichen Zuwendungen.

 

§ 14 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zusammen mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt, genutzt und verändert. Es handelt sich dabei um folgende Daten:

  1. Vorname und Name und bei Wunsch Titel;
  2. Anschrift; Geburtsdatum;
  3. Nach Möglichkeit die Telefonnummer;
  4. Nach Möglichkeit die Mail-Adresse;
  5. Bei Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren die Bankverbindung (IBAN).

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  1. Auskunft über die zur Person gespeicherten Daten;
  2. Berichtigung über die zur Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  3. Sperrung der zur Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  4. Löschung der zur Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus, werden die Daten im Jahr nach der Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Dies trifft nicht für Daten zu, die aus steuerrechtlichen oder weiteren gesetzlichen Gründen eingeschränkt aufbewahrt werden müssen.

 

§ 15 Auflösung des Vereins 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Die Auflösungsversammlung entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gemäß § 8 Abs. (1) dieser Satzung. Bei der Einberufung ist darauf hinzuweisen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen die beweglichen Wirtschaftsgüter des Vereins (z.B. Heimatsammlung) an die Ostpreußische Kulturstiftung mit Sitz in Ansbach, als Trägerin des Ostpreußischen Landesmuseums in Lüneburg und des Kulturzentrums Ostpreußen in Ellingen, die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Alle anderen Vermögenswerte (z.B. Konten, Wertpapiere, Aktien, Immobilien) fallen an die Landsmannschaft Ostpreußen e.V. mit Sitz in Hamburg, die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Osterode am Harz, 16. September 2022                                Burghard Gieseler

Vorsitzender/Kreisvertreter

 

 

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